Zur nachbarrechtlichen Haftung wegen Zuführung unwägbarer Stoffe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2012 – I-9 U 138/11, 9 U 138/11

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden, und die dadurch entstehenden Nachteile das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigungen überschreiten. Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern hat auch andere Störungen, insbesondere Schädigungen wegen einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB), um die es hier neben Erschütterungen geht, zum Gegenstand (Rn.24)

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nicht allein die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, da § 906 BGB als nicht genuin nachbarrechtliche Regelung keine Beschränkung auf das Nachbarverhältnis der Grundstückseigentümer vorsieht. § 906 BGB umfasst schon nach seinem Wortlaut die Zuführung unwägbarer Stoffe von einem „anderen“, nicht notwendig also vom unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück. Solche Stoffe breiten sich ihrer Natur nach nicht nur bis zur nächsten Grundstücksgrenze, sondern darüber hinaus auch in die weitere Nachbarschaft aus. Bereits dies legt nahe, auch den Kreis der Anspruchsberechtigten des in Analogie zu dieser gesetzlichen Bestimmung entwickelten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs je nach Ausbreitung der schädigenden Einwirkungen weiter zu ziehen. Eine sachgerechte Abgrenzung kann dabei in Anlehnung an §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch den Rechtsbegriff der „Nachbarschaft“, also den Kreis derjenigen getroffen werden, die in einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung zum emittierenden Grundstück stehen (Rn.27).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.05.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2. und 3. an die Klägerin weitere 100.682,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.875,10 € seit dem 01.10.2002 und aus weiteren 89.807,28 € seit dem 26.05.2004 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. bis 3. werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 1.641,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2004 zu zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu 60 %, die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 2. bis 4. trägt die Klägerin zu 40 %. Im Übrigen tragen die Streithelfer zu 1. bis 4. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte zu 1. die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelferin zu 1. sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. und der Streithelferin zu 4. werden zu 70% der Klägerin auferlegt. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 2. und 3. und die Streithelfer zu 2. bis 4. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei bzw. der vollstreckende Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Abriss und Neubau eines auf den Grundstücken der Beklagten zu 1. errichteten mehrgeschossigen Geschäftshauses mit Tiefgarage geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

2

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme der Klage gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. überwiegend stattgegeben und diese gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz in Höhe von 100.682,38 € nebst Zinsen verurteilt. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. hat es mit Ausnahme eines geringen Betrages von 332,80 € nebst Zinsen abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, dass sich zu Gunsten der Klägerin zwar grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu 1. aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ergebe, sich dieser jedoch auf die Schäden am unmittelbar an den neu errichteten Gebäudekomplex angrenzenden Nachbargrundstück beschränke. Da die Klägerin trotz wiederholter Hinweise des Gerichtes nicht vorgetragen habe, welche betroffenen Räume und Bereiche welchem der drei Grundstücke, insbesondere dem unmittelbar angrenzenden Grundstück …straße … zuzuordnen seien, könne der auszugleichende Schaden nicht konkret ermittelt werden.

3

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. im gegen die Beklagten zu 2. und 3. zuerkannten Umfang und darüber hinaus gegenüber allen Beklagten hinsichtlich einzelner Schadenspositionen weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe schon einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB zu Unrecht verneint. Zudem stünden ihr gegenüber der Beklagten zu 1. nicht nur Ansprüche aus §§ 22 Abs. 3 und 4, 17 NachbG NRW bzw. §§ 18, 17 NachbG NRW, sondern insbesondere auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Ein solcher Anspruch sei nicht auf Schäden an Nachbargrundstücken im Sinne des § 909 BGB beschränkt. Das vom Landgericht zitierte Urteil des Bundgerichtshofes vom 22.12.1953 (BGHZ 12, 75 ff.) betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt und entspreche nicht mehr der heutigen Rechtswirklichkeit. Zudem bilde ihr Gebäudekomplex …straße … – … entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur bautechnisch und statisch, sondern auch wirtschaftlich eine Einheit.

5

Das Landgericht habe darüber hinaus zu Unrecht die folgenden Schadenspositionen nicht oder nur teilweise anerkannt:

6

1. Mietreduzierung V…, 2.260,93 € (1.849,85 € + 411,08 €)

7

Unstreitig habe die Tochter der Klägerin während ihrer Ausbildung einen Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin und ihren Ehemann gehabt. Da Miete für die ihr überlassene Wohnung nicht verlangt, sondern mit dem gezahlten Barunterhalt verrechnet worden sei, habe sich durch die Beeinträchtigung der Wohnung in Höhe der zu akzeptierenden Minderung auch der Barunterhalt reduziert. Selbst wenn kein Geldfluss erfolgt sei, könne die eigengenutzte Wohnung nicht anders behandelt werden als eine Mietwohnung. Sie – die Klägerin – sei vielmehr so zu stellen, als ob eine Fremdvermietung erfolgt wäre.

8

2. U… GmbH, Rechnung vom 24.05.2002 über 8.262,18 €

9

Das Landgericht habe übersehen, dass sie nicht nur den Anzahlungsbetrag in Höhe von 5.800 € verlangt, sondern auch die Schlussrechnung vom 24.05.2002 vorgelegt und die gesamte Summe als Schaden unter Beweisantritt geltend gemacht habe. Zur Begleichung dieser Rechnung sei der Zeuge Dr. V… benannt, dazu jedoch nicht vernommen worden. Nunmehr legt die Klägerin als Beleg für die Zahlung einen Kontoauszug der V… D… N… eG vom 13.09.2002 (Bl. 2381 GA) vor. In Anerkennung des vom Landgericht berücksichtigten Abzuges „neu für alt“ in Höhe von 1/3 macht sie noch weitere 1.641,45 € (2/3 der Differenz zwischen 8.262,18 € und 5.800 €) geltend.

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3. Bereitstellungszinsen in Höhe von 1.300 €

11

Soweit das Landgericht diesen Betrag mangels Vorlage von Kontoauszügen nicht anerkannt habe, habe es übersehen, dass die Zahlung durch den Zeugen Dr. V… unter Beweis gestellt worden sei. Nunmehr legt die Klägerin Kontoauszüge für zwei Sonderkonten vor, die Kreditbearbeitungsgebühren von 100 € und weitere Gebühren in Höhe von 220 € ausweisen (Bl. 2517f. GA). Hilfsweise macht sie Kontoführungsgebühren für das Sonderkonto … geltend und überreicht hierzu eine entsprechende Kontoverdichtung (Bl. 2519 GA).

13

Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen nach einer mit Schriftsatz vom 10.04.2012 erklärten Berufungs-Teilrücknahme in Höhe von 332,80 € nebst Zinsen nunmehr,

1.

14

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin neben dem zuerkannten Betrag von 332,80 € zuzüglich gesetzlichen Zinsen ab dem 26.05.2004 weitere 105.884,76 € zu zahlen, und zwar als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2. und 3. zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.10.2002;

2.

15

die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, neben der Beklagten zu 1. an die Klägerin über den zuerkannten Betrag von 100.682,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 10.875,10 € seit dem 24.02.2001 und aus 89.807,28 € seit dem 26.05.2004 hinaus weitere 5.202,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2004 zu zahlen, somit insgesamt 105.884,76 € zuzüglich Zinsen.

16

Die Beklagten und ihre Streithelfer (der Streithelfer zu 3. nur bezüglich der Berufung gegenüber den Beklagten zu 2. und 3.) beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Beklagte zu 1. verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagten zu 2. und 3. sowie die Streithelferin zu

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4. erheben im Berufungsverfahren erstmalig die Einrede der Verjährung.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten sowie die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 15 O 53/04 und 15 OH 10/01 des Landgerichts Düsseldorf verwiesen.

II.

21

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg.

22

A. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.

23

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog In Höhe weiterer 102.323,83 €. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen zu den von der Klägerin geltend gemachten – vom Landgericht im Übrigen zu Recht verneinten – anderen Anspruchsgrundlagen.

1.

24

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu unterbinden, und die dadurch entstehenden Nachteile das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigungen überschreiten (vgl. BGH NJW 1984, 2207, 2208 m.w.N.). Der Ausgleichsanspruch ist nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern hat auch andere Störungen, insbesondere Schädigungen wegen einer unzulässigen Vertiefung (§ 909 BGB), um die es hier neben Erschütterungen geht, zum Gegenstand (vgl. BGH NJW 2001, 1865, 1866 m.w.N.).

25

Die Voraussetzungen eines solchen Ausgleichsanspruchs sind hier erfüllt. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass durch die Errichtung der Bohrpfahlwand auf den Grundstücken der Beklagten zu 1. erhebliche Schäden an den Häusern der Klägerin entstanden sind, die die Klägerin nicht ersatzlos zu dulden brauchte. Die Klägerin war auch tatsächlich gehindert, rechtzeitig die Einwirkungen auf ihr Grundstück abzuwenden. Insoweit wird auf die umfassenden Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 35 bis 50 des angefochtenen Urteils (Bl. 2209 ff. GA) verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Der Klägerin ist auch kein anspruchsverminderndes Mitverschulden anzulasten. Den entsprechenden Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 66 bis 73 des Urteils (Bl. 2239 ff. GA) schließt sich der Senat ebenfalls an.

26

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Ersatzpflicht aber nicht auf das unmittelbar an das Grundstück der Beklagten zu 1. angrenzende Grundstück …straße … beschränkt:

27

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nicht allein die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, da § 906 BGB als nicht genuin nachbarrechtliche Regelung keine Beschränkung auf das Nachbarverhältnis der Grundstückseigentümer vorsieht (vgl. Säcker in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 906 BGB Rdnr. 141). § 906 BGB umfasst schon nach seinem Wortlaut die Zuführung unwägbarer Stoffe von einem „anderen“, nicht notwendig also vom unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück. Solche Stoffe breiten sich ihrer Natur nach nicht nur bis zur nächsten Grundstücksgrenze, sondern darüber hinaus auch in die weitere Nachbarschaft aus. Bereits dies legt nahe, auch den Kreis der Anspruchsberechtigten des in Analogie zu dieser gesetzlichen Bestimmung entwickelten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs je nach Ausbreitung der schädigenden Einwirkungen weiter zu ziehen. Eine sachgerechte Abgrenzung kann dabei in Anlehnung an §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch den Rechtsbegriff der „Nachbarschaft“, also den Kreis derjenigen getroffen werden, die in einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung zum emittierenden Grundstück stehen (vgl. BVerwG NJW 1983, 1507, 1508; Säcker in Münchener Kommentar, a.a.O.).

28

Zum selben Ergebnis führt eine teleologische Betrachtung. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt – neben dem hier vorliegenden Fall einer aus tatsächlichen Gründen nicht abwendbaren rechtswidrigen Beeinträchtigung – u.a. in Betracht, wenn die Ausübung an sich bestehender Rechte durch die aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringende Pflicht zur Rücksichtnahme ausnahmsweise ausgeschlossen ist, ein über die gesetzlichen Regelungen hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen aber dringend geboten erscheint (vgl. BGHZ 28, 110, 114 f.). Ein zur Rücksichtnahme verpflichtendes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis setzt indes nicht zwingend voraus, dass die beteiligten Grundstücke unmittelbar aneinandergrenzen (vgl. BGH NJW 2003, 1392, 1393). Demgemäß kann auch das Bedürfnis für einen billigen Ausgleich nicht von einer solchen Lage der Grundstücke zueinander abhängen. Der Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehransprüche (vgl. BGH NJW 2001, 1865, 1866). Auch diese sind aber nicht auf die Abwehr von Einwirkungen durch unmittelbare Nachbarn beschränkt, sondern können grundsätzlich gegenüber jedem Störer geltend gemacht werden.

29

Die Entscheidung des Bundesgerichthofes vom 22.12.1953 (BGHZ 12, 75 ff.) steht dieser Würdigung nicht entgegen. Sie befasst sich nicht mit dem – in wesentlichen Ausprägungen erst später entwickelten – nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, sondern allein mit den Voraussetzungen des § 909 BGB, dessen Schutzbereich nicht mit dem des § 906 BGB gleichzusetzen ist. § 906 BGB betrifft allein das Nachbargrundstück, dessen Boden durch die Vertiefung die erforderliche Stütze verliert, während der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch auch darüber hinaus einen billigen Ausgleich gewährt.

30

Im Ergebnis kommt es somit nicht darauf an, welche Schäden dem Hausgrundstück …straße … zuzuordnen sind, da auch die Schäden an den Häusern … und … vom Anspruch mit umfasst sind. Die Häuser bilden gemäß den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen … M… in ihrem Gutachten vom 20.12.2006 (Seiten 26 und 88, Bl. 1245 und 1305 GA) infolge des unter allen Gebäuden der Häuserzeile verlaufenden Gewölbekellers bautechnisch eine Einheit, so dass alle Grundstücke der Klägerin in einer engen räumlichen und zeitlichen Beziehung zu den emittierenden Grundstücken …straße … und … stehen. Infolge der dadurch hervorgerufenen Kastenwirkung lassen sich setzungsbedingte Absenkungen am rechten Giebel im Übrigen nicht auf das Haus …straße … beschränken (Gutachten M…, Seite 23, Bl. 1242 GA). Die Klägerin kann daher sämtliche Schäden, deren Ersatz sie von den Beklagten zu 2. und 3. beanspruchen kann, auch von der Beklagten zu 1. ersetzt verlangen. Der „billige Ausgleich“ entspricht insoweit dem vollen Schadensersatz. Wegen der Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf die umfangreichen Ausführungen des angefochtenen Urteils verwiesen, gegen die die Beklagte zu 1. im Berufungsverfahren keine konkreten Einwendungen erhoben hat. Der Senat sieht auch keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Da die Beklagte zu 1. ebenso wie die übrigen Beklagten für die gesamte Leistung haftet, ist sie gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. und 3. zu verurteilen (§ 421 BGB)

2.

31

Neben den bereits erstinstanzlich gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. titulierten Forderungen in Höhe von 100.682,38 € kann die Klägerin von der Beklagten zu 1. weitere 1.641,45 € verlangen. Insoweit gilt für die mit der Berufung noch geltend gemachten weiteren Schadenspositionen Folgendes:

32

a) Mietminderung V…

33

Die Klägerin kann den ursprünglich als Mietminderung geltend gemachten Schadensbetrag (Seite 21 der Klageschrift, Bl. 21 GA) nicht beanspruchen. Ihr und ihrem Mann ist kein ersatzfähiger Schaden entstanden, da es durch die behauptete vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung der von ihrer Tochter genutzten Wohnung im Haus …straße … nicht zu einer Vermögensminderung gekommen ist. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Dr. V…, hat in seiner Vernehmung weder die Vereinbarung einer vertraglich geschuldeten Miete noch die Geltendmachung einer Minderung durch die Tochter bestätigt.

34

Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, der Tochter sei anteiligen Barunterhaltes die Nutzung der Wohnung zur Verfügung gestellt worden, so dass sich aufgrund des Minderwertes der Wohnung der Naturalunterhalt an die Tochter reduziert habe, führt auch dies nicht zu einem ersatzfähigen Schaden, denn der an die Tochter geleistete Naturalunterhalt wurde wegen der möglicherweise reduzierten Nutzungsmöglichkeit der Wohnung nicht durch einen höheren Barunterhalt ausgeglichen. Zwar mag der Nutzungswert der überlassenen Wohnung durch die behaupteten Schäden gemindert worden sein. Der Zeuge Dr. V… hat in seiner Vernehmung aber gerade nicht bestätigt, dass die Tochter diesen möglichen Nachteil gegenüber ihren Eltern geltend gemacht hat.

35

Ebenso wenig ist ein Schaden unter dem Gesichtspunkt des Entzugs von Gebrauchsvorteilen (Nutzungsentschädigung für eigenwirtschaftlich genutzte Lebensgüter von zentraler Bedeutung) eingetreten, denn nicht die Klägerin, sondern allein ihre Tochter hat die Wohnung genutzt. Dass die Tochter eventuelle Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, ist nicht vorgetragen.

36

Schließlich stehen der Klägerin auch keine Ansprüche nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zu. Diese greifen nur dann ein, wenn der typischerweise beim Ersatzberechtigten eintretende Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Ersatzberechtigten und einem Dritten auf diesen verlagert wird. Damit dem Ersatzverpflichteten aus dieser Schadensverlagerung kein Vorteil entsteht, kann bei Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse die Drittschadensliquidation dazu führen, dass der Schaden dem Ersatzberechtigten zugerechnet wird (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 2734, 2735; Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., Vorb. § 249 BGB Rdnrn. 105 ff. m. w. N.). Ein schützenswertes Interesse des Dritten wird jedoch nur in hierzu entwickelten Fallgruppen angenommen, die hier nicht einschlägig sind. Im Übrigen könnte die Klägerin nach diesen Grundsätzen auch nur den Schaden liquidieren, der bei einem Schadenseintritt in ihrer eigenen Person ersatzfähig wäre. Das wäre noch nicht bei jeder Minderung des Wohnwertes, sondern nur bei einem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit oder einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung der Fall (vgl. Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rdnrn. 49 und 51). Dass diese Schwelle in dem hier maßgeblichen Zeitraum, in dem die Tochter die Wohnung tatsächlich weiterhin nutzte, durch die vorgetragenen Risse und das Absetzen der Fliesen im Bad erreicht worden wäre und der Schaden nicht mit zumutbarem Aufwand (z.B. provisorisches Verschließen der Risse) auf ein erträgliches Maß hätte abgemildert werden können, ist nach dem Vorbringen der Klägerin und den Angaben des Zeugen Dr. V… ebenfalls nicht hinreichend feststellbar.

37

b) Rechnung U… GmbH vom 24.05.2002 (Bl. 634 f. GA)

38

Die Klägerin kann insoweit weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.641,45 € beanspruchen. Sie hat in ihrer Klageerweiterung vom 22.04.2004 (Bl. 571 f. GA) den vollen Betrag von 8.262,18 € unter Vorlage der Rechnung vom 24.05.2002 (Anlage K 14 a, Bl. 634 f. GA) geltend gemacht hat und den Zeugen Dr. V… auch für die Begleichung der Rechnung benannt. Das Landgericht hat diese Frage demgemäß in seinen Auflagen- und Beweisbeschluss vom 14.06.2010 unter 17. b) (Bl. 2081 GA) aufgenommen, jedoch die Daten der Anzahlungsrechnung vom 07.03.2002 (Anlage K 14, Bl. 633 GA) und der Schlussrechnung vom 24.05.2002 verwechselt. Deshalb hat sich der Zeuge in der Beweisaufnahme am 21.12.2010 nur zur Anzahlung in Höhe von 5.800 € geäußert (vgl. Bl. 2133 GA). Da die Klägerin nunmehr den die Zahlung des restlichen Betrages bestätigenden Kontobeleg vom 13.09.2002 (Bl. 2381 GA) vorgelegt hat, ist die Begleichung der Schlussrechnung anhand der Kontounterlagen nachgewiesen, so dass sie nicht mehr durch den Zeugen beantwortet werden muss.

39

Entsprechend dem Vortrag der Klägerin, die sich einen Abzug „neu für alt“ von 1/3 entgegenhalten lässt, ist ihr mithin ein weiterer Betrag von (8.262,18 € – 5.800 € = 2.462,18 € x 2/3 =) 1.641,45 € zuzuerkennen.

40

c) Bereitstellungszinsen in Höhe von 1.300 €

41

Die geltend gemachten Bereitstellungszinsen kann die Klägerin nicht verlangen. Ihr Vortrag ist bereits nicht schlüssig. Es fehlt an hinreichendem Vortrag, wie, für welchen Zeitraum und auf welcher vertraglichen Grundlage diese Zinsen berechnet worden sind. Der – auf eine unzulässige Ausforschung gerichtete – Beweisantritt durch Benennung des Zeugen Dr. V… vermag diesen schon vom Landgericht aufgezeigten Mangel nicht zu beheben. Zudem ist im Berufungsverfahren von einem auf einem Sonderkonto eingeräumten „Kreditrahmen“ die Rede (Seite 11 des Schriftsatzes vom 10.04.2012, Bl. 2507 GA). Hierfür werden üblicherweise keine Bereitstellungszinsen erhoben. Im Übrigen stützt sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nunmehr auf Kontobelege, die „Kreditbearbeitungsgebühren“ in Höhe von 100 € bzw. „Gebühren“ in Höhe von 220 € ausweisen (Bl. 2517 f. GA). Hierbei handelt es sich indes nicht um die erstinstanzlich beanspruchten Bereitstellungszinsen.

42

Soweit die Klägerin ihre Forderung nunmehr hilfsweise auf Kontoführungsgebühren für das Sonderkonto … (nicht identisch mit dem Sonderkonto …, Schadensposition 27 im Urteil) stützt, ist der Vortrag, der ein neues Angriffsmittel mit neuem Tatsachenvortrag enthält, gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerin legt nicht dar, warum der Vortrag erst jetzt erfolgt. Die Kontoführungsgebühren betreffen einen Zeitraum von 2001 bis 2006 und hätten deshalb unzweifelhaft in dem über 10 Jahre dauernden Prozess, dessen letzte erstinstanzliche mündliche Verhandlung am 05.04.2011 stattfand, geltend gemacht werden können. Das verspätete Vorbringen beruht daher auf der nicht widerlegten Nachlässigkeit der Klägerin.

3.

43

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB), frühestens jedoch seit dem 01.10.2002 (§ 308 Abs. 1 ZPO), verlangen. Zwar hat die Beklagte zu 1. nach dem Vortrag der Klägerin mit Schreiben vom 27.06.2000 alle Ansprüche der Klägerin mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Klägerin möge die Schäden selbst beseitigen und auf Ersatz klagen. Dies stellt an sich eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, die grundsätzlich eine Mahnung ersetzt. Verzug tritt allerdings nur ein, wenn der Schuldner den geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln kann (vgl. BGH NJW 2006, 3271, 3272; Palandt/Grüneberg, § 286 BGB Rdnr. 20). Für den nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründeten Verzug kann insoweit nichts anderes gelten. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung indes nicht im Einzelnen dargelegt, dass bzw. welche der ihr nunmehr zuerkannten Forderungen sie vor dem 27.06.2000 bereits konkret gegenüber der Beklagten zu 1. geltend gemacht hatte. Demgemäß kann Verzug bereits vor Rechtshängigkeit nicht festgestellt werden und es verbleibt bei den – durch den Antrag der Klägerin auf die Zeit ab dem 01.10.2002 beschränkten – auch gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. titulierten Zinsansprüchen, gegen deren zutreffende Berechnung die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat.

44

B. Ansprüche gegen die Beklagten zu 2. und 3.

45

Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Ansprüche gegen die Beklagten zu 2. und 3. sind nur in Höhe von 1.641,45 € gerechtfertigt. Insoweit gelten die Ausführungen zu II. A. 2. entsprechend.

46

Soweit die Beklagten zu 2. und 3. und die Streithelferin zu 4. nunmehr gegenüber den mit der Berufung geltend gemachten weiteren Schadenspositionen die Einrede der Verjährung erheben, greift diese nicht durch. Die aus der Schlussrechnung der U… GmbH vom 24.05.2002 resultierende weitere Forderung in Höhe von 1.641,45 € wurde mit der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. und 3. am 25.05.2004 zugestellten Klageerweiterung vom 22.04.2004 geltend gemacht. Zuvor war die Verjährung bereits durch den mit der Klage erhobenen Feststellungsantrag gehemmt. Die insoweit maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist mithin noch nicht abgelaufen.

47

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

48

C. Nebenentscheidungen

49

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin sind für die Berufungsinstanz keine Gerichtskosten und im Verhältnis zur Beklagten zu 1. auch keine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, weil ihre Zuvielforderung gemessen am Gesamtstreitwert verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat. Die Kostenentscheidung für die Streithelfer folgt dem Obsiegen und Unterliegen der von ihnen jeweils unterstützten Parteien.

50

Der Senat sieht – entgegen der Anregung der Klägerin – davon ab, den Beklagten gemäß § 96 ZPO die sich auf einen höheren Gesamtbetrag summierenden Kosten für die in der ersten Instanz eingeholten Gutachten aufzuerlegen. Zwar sind diese Gutachten (was den Haftungsgrund anbelangt) jeweils zum Nachteil der Beklagten ausgefallen, so dass deren Verteidigungsmittel insoweit ohne Erfolg geblieben sind. Der Senat sieht sich gleichwohl nicht veranlasst, eine Kostentrennung nach § 96 ZPO vorzunehmen. Über die Anwendung des § 96 ZPO, der als Ausnahmevorschrift ohnehin zurückhaltend anzuwenden ist, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Ausgangspunkt jeder Partei freisteht, sich umfassend zu verteidigen, sämtliche Einwendungen und Einreden vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Eine Partei kann im Voraus nicht wissen, welche Angriffs- und Verteidigungsmittel letztlich erfolgreich sein werden. Die Anwendung des § 96 ZPO ist daher in der Regel auf solche Fälle zu beschränken, in denen die – anteilige – Kostenübernahme der unterlegenen Partei im Hinblick auf den Grundsatz der Kostengerechtigkeit unbillig wäre. Dazu gehören Fälle, in denen eine Partei wider besseres Wissen eine Behauptung aufgestellt oder bestritten hat oder das Vorbringen der Prozessverschleppung diente (vgl. Prütting/Gehrlein/Schneider, 4. Aufl., § 96 ZPO Rdnr. 34). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier aber erkennbar nicht vor.

51

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO).

53

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 106.217,56 € festgesetzt.

54

Für die einzelnen Parteien und Streithelfer gelten die folgenden (Teil-)Streitwerte:

55

– für die Klägerin, die Beklagte zu 1., die Streithelferinnen zu 1. und 2. und den Streithelfer zu 3.: 106.217,56 €,

– für die Beklagten zu 2. und 3. und die Streithelferin zu 4.: 5.535,18 €.

56

Von weiteren Differenzierungen im Hinblick auf die teilweise Zurücknahme der Berufung wird abgesehen, weil sich daraus keine Änderung der Kostenstufen ergibt.

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